31.12.2023
Kinderkrankentage neu geregelt
Was Eltern 2024 wissen sollten
Der hohe Krankenstand hält zum
Jahreswechsel weiterhin an, auch viele Kinder sind davon betroffen.
Neuregelungen bei den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld
bringen Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen, ab sofort
aber Erleichterungen – zum Beispiel durch die telefonische
Krankschreibung. Aber Vorsicht: Nur wer sein Kind gesetzlich
versichert, hat überhaupt Anspruch auf Kinderkrankengeld.
„Pflegestudiumstärkungsgesetz“ –
so heißt das Gesetz, das ab dem Jahreswechsel gilt. Mit diesem
Gesetz wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2024
angehoben. Denn ab dem 01.01.2024 kann jedes gesetzlich versicherte
Elternteil pro Kind bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld
beantragen, das sind fünf mehr als in den Jahren vor der
Corona-Pandemie. Und: Die Gesamtzahl der Anspruchstage für alle
Kinder steigt sogar von 25 auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende
steigt er von 50 auf 70 Arbeitstage pro Jahr. Kinderkrankentage
können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Anspruch genommen
werden. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es weiterhin keine
Altersgrenze.
Erleichterung durch telefonische
Krankschreibung
Um Kinderkrankgeld zu erhalten, mussten
Eltern, die ihr krankes Kind zu Hause betreuen, bisher ihrer
Krankenkasse ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche
Bescheinigung vorlegen. Dazu war in der Regel ein Besuch in der
Arztpraxis unverzichtbar. Nun kann die Krankschreibung auch
telefonisch beantragt werden, sodass lange Wartezeiten in der Praxis
mit einem Kind, das sich eigentlich zu Hause auskurieren müsste, ein
Ende haben. „Um das Krankengeld für Kinderkrankentage zu
beantragen, benötigen wir lediglich die Bescheinigung, auf der der
Betreuungsbedarf des Kindes ärztlich bestätigt wird“, sagt
Dominik Biehl, Experte im Krankengeldfallmanagement bei der IKK
Südwest. „Auf der Rückseite dieser Bescheinigung müssen die
entsprechenden Angaben vervollständigt werden und dann kann das
Attest bei uns eingereicht werden. Dafür sollte man immer die
Versicherungsnummer parat haben“, empfiehlt er. Biehl hat sogar
noch einen weiteren Tipp: „Völlig unkompliziert kann der Antrag
auf Kinderkrankengeld auch über unsere App oder die
Online-Geschäftsstelle eingereicht werden.“ Übrigens: die
ärztliche Bescheinigung kann nicht nur telefonisch, sondern auch via
Videosprechstunde ausgestellt werden.
Die telefonische Krankschreibung beim
Kind gilt für maximal fünf Krankentage, wenn das Kind der
Arztpraxis bereits bekannt ist und der Arzt die telefonische
Ausstellung oder die Bescheinigung via Videosprechstunde als
vertretbar ansieht.
Vorsicht bei unterschiedlich
versicherter Eltern-Konstellation
„Was viele nicht wissen: nur, wenn
das Kind gesetzlich versichert ist, besteht Anspruch auf die
Kinderkrankentage und damit auch auf Kinderkrankengeld“, so Biehl
weiter.
Und wie ist es, wenn ein Elternteil
gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert
ist? Sowohl ein Elternteil als auch das Kind müssen in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, um Anspruch auf das
Kinderkrankengeld zu haben. Zu Vorsicht rät Dominik Biehl bei einer
bestimmten Versichertenkonstellation: „Ist man selbst gesetzlich
versichert, das Kind aber privat über das andere Elternteil
versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld“, führt
der IKK-Südwest-Experte aus. Besonderheiten gelten für verbeamtete
Elternteile; sie haben Anspruch auf Sonderurlaub von bis zu vier
Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr.
Neu ist Kinderkrankengeld bei
stationärer Mitaufnahme
Eine weitere Gesetzesänderung, die zum
Jahreswechsel eintritt: Eltern haben ebenfalls Anspruch auf
Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil zusammen mit dem erkrankten
Kind stationär aufgenommen wurde. „Dann besteht so lange Anspruch
auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Diese Tage werden
auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet“,
erklärt Biehl.
Allerdings besteht der Anspruch nur,
wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter zwölf
Jahre alt ist oder wenn es durch eine Behinderung auf Hilfe
angewiesen ist. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, gilt die
Mitaufnahme automatisch als medizinisch notwendig.
29.12.2023
Ist ein zerrissener Geldschein
wertlos?
An Heiligabend kann es im Eifer des
Gefechts schon mal passieren, dass beim Geschenkeauspacken aus
Versehen ein Geldschein dran glauben muss. Ist er eingerissen oder
gar in zwei Teile geteilt, müssen sich Beschenkte jedoch meist keine
Sorgen machen. Denn beschädigte Banknoten verlieren nicht
automatisch ihren Wert. Handelt es sich nur um einen kleinen Riss,
können sie versuchen, diesen mit einem durchsichtigen Klebefilm zu
reparieren. Wer damit im Geschäft oder Restaurant bezahlen will,
sollte sich allerdings darauf einstellen, dass diese nicht
verpflichtet sind, den geflickten Schein zu akzeptieren.
Besser ist es daher, bei einer Bank
oder Sparkasse nachzufragen, ob ein Umtausch gegen einen
unbeschädigten Schein möglich ist. Weigert sie sich, haben
Betroffene die Möglichkeit, sich direkt an die Bundesbank zu wenden.
Entweder über eine Filiale in der Nähe oder per Post.
Neben dem beschädigten Schein ist es
sinnvoll, den ausgefüllten Erstattungsantrag mitzuschicken, der auf
der Website der Bundesbank verfügbar ist. Die Bearbeitungszeit
beträgt laut Bundesbank meist bis zu drei Monate.
Wichtig: Damit diese den Schein
tauscht, muss noch über die Hälfte vorhanden sein oder es muss sich
nachweisen lassen, dass die andere Hälfte vernichtet wurde. Das gilt
übrigens auch für verbranntes oder mitgewaschenes Geld. Damit eine
genaue Prüfung möglich ist, sollten Besitzer immer alle Reste mit
einreichen. Der Umtausch erfolgt in der Regel gebührenfrei.
Text: Sabine Brandl, Juristin der ERGO
Rechtsschutz Leistungs-GmbH
27.12.2023
Verreisen mit Babybauch
Worauf Schwangere bei der
Urlaubsplanung achten sollten
Nochmal ein letzter Urlaub ohne Baby –
das wünscht sich so manche werdende Mutter. Worauf Schwangere bei
der Wahl des Reiseziels, des Zeitraums und des Transportmittels
achten sollten, damit sie auch mit Babybauch einen entspannten und
beschwerdefreien Urlaub genießen können, erklärt Birgit Dreyer,
Reiseexpertin der ERGO Reiseversicherung.
Welche Reiseziele sind geeignet?
Verläuft die Schwangerschaft ohne
Beschwerden und Probleme, ist ein Urlaub auch „in anderen
Umständen“ möglich. Es kann allerdings trotzdem sinnvoll sein,
vorab Rücksprache mit dem Gynäkologen zu halten. Gibt der Arzt sein
„Go“, kann die Planung starten. „Schwangere sollten bei der
Wahl ihres Reiseziels am besten ein Land wählen, in dem angenehme
Temperaturen bis circa 28 Grad herrschen“, so Birgit Dreyer,
Reiseexpertin der ERGO Reiseversicherung. „Da während der
Schwangerschaft Kreislaufprobleme keine Seltenheit sind, sollten sie
exotische Länder mit tropischem, feucht-schwülem Klima lieber
vermeiden.“ Hier droht meist auch ein erhöhtes Risiko für
Infektionserkrankungen wie Malaria oder Gelbfieber. „Hinzu kommt:
Vorbeugende Medikamente und Schutzimpfungen sind für Schwangere
häufig nicht geeignet“, ergänzt Dreyer. Auch Rundreisen,
Abenteuerurlaub oder Urlaub in Höhenlagen über 2.500 Meter können
eine zu große Belastung für Schwangere sein. Bei Risiko- oder
Mehrlingsschwangerschaften rät die Reiseexpertin werdenden Müttern,
besser auf eine Reise zu verzichten. Um im Notfall gut versorgt zu
sein, sollten sie außerdem die medizinische Versorgung vor Ort bei
der Planung berücksichtigen. Darüber hinaus dürfen der Mutterpass
sowie wichtige Dokumente, Medikamente und eine gute
Reisekrankenversicherung im Gepäck nicht fehlen.
Der beste Zeitpunkt für den Urlaub?
Wann der beste Zeitpunkt für eine
Reise während der Schwangerschaft ist, kann bei jeder Frau
unterschiedlich sein. Die meisten fühlen sich während dem zweiten
Schwangerschaftsdrittel, zwischen dem fünften und siebten Monat, am
wohlsten. „Außerdem ist in diesem Zeitraum nicht nur das Risiko
für eine Fehl- oder Frühgeburt sowie Blutungen am geringsten,
sondern auch die Phase der Übelkeit ist häufig überwunden“, so
Dreyer. Weiterer Vorteil: Der Babybauch ist noch nicht so groß, dass
die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.
Flugzeug oder Autofahren mit
Babybauch?
Ob Flugzeug, Auto oder Bahn: Egal für
welches Transportmittel sich werdende Mütter entscheiden, sie
sollten sich während der Reise regelmäßig bewegen können. Das
hilft, die Venen zu entlasten und das Thromboserisiko zu senken. Am
besten alle zwei Stunden aufstehen, um sich die Beine zu vertreten
oder kleine Gymnastikübungen zu machen. „Das kurbelt außerdem den
Kreislauf an“, so die ERV Expertin. „Zusätzlich können unter
Umständen Stütz- oder Thrombosestrümpfe sinnvoll sein.“ Außerdem
gilt: Viel trinken und am besten während der Reise lockere Kleidung
tragen. Schwangere, die mit dem Auto unterwegs sind, sollten darauf
achten, dass der Gurt nicht zu locker sitzt und unterhalb des Bauchs
verläuft. Ist das Wunschreiseziel nur mit dem Flugzeug zu erreichen,
empfiehlt die Reiseexpertin, einen Sitzplatz am Gang zu reservieren.
Übrigens: Manche Fluggesellschaften befördern Frauen nur bis zu
einer bestimmten Schwangerschaftswoche oder verlangen ein ärztliches
Attest. Dreyer empfiehlt daher, sich vor der Buchung bei der Airline
über mögliche Regelungen zu informieren. Eine Zugfahrt hat hingegen
den Vorteil, dass Schwangere hier meist problemlos umherlaufen können
und sich außerdem nicht anschnallen müssen.
20.12.2023
Widerrufsbutton stärkt Verbraucher
in Europa
Neuerung im Online-Handel
beschlossen
Der Widerrufsbutton kommt. Er soll
nicht nur die bisher bekannten Schaltflächen im Online-Handel
ergänzen, sondern für alle per Fernabsatz geschlossenen
Verträge gelten.
Die Europäische Kommission, das
Parlament und der Rat sind sich einig, dass es in Zukunft einen
Widerrufsbutton geben soll. Dieser muss mit einer eindeutigen
Formulierung wie „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet werden. Des
Weiteren muss „die Widerrufsfunktion […] während der gesamten
Widerrufsfrist durchgehend verfügbar […] hervorgehoben platziert
und für den Verbraucher leicht zugänglich“ sein. Diese
Formulierungen erinnern stark an die rechtlichen Vorgaben für den
Kündigungsbutton, der in Deutschland seit Juli 2022 für Unternehmen
Pflicht ist.
Die Idee für die neue Schaltfläche
stammt aus Überlegungen zu Fernabsatzverträgen bei
Finanzdienstleistungen. Nun soll sie für alle per Fernabsatz
geschlossenen Verträge kommen.
Karolina Wojtal, Co-Leiterin des
Europäische Verbraucherzentrums Deutschland hebt hervor, dass durch
die Richtlinie auch Vorschriften über die Offenlegung von
Informationen verbessert werden: „Die vorvertraglichen
Informationspflichten werden modernisiert und an die aktuellen
Gegebenheiten angepasst. Die Ausübung des Rechts auf
Widerruf bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen wird
erheblich erleichtert.“
Zur Erinnerung: Verbraucherinnen und
Verbraucher können online, per Telefon, Fax oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen nach
Abschluss des Vertrages oder Erhalt der bestellten Ware ohne Angabe
von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erklärt
werden und erfolgt in der Regel per E-Mail oder das Nutzerkonto bei
dem Online-Shop.
Das Europäische Verbraucherzentrum
Deutschland begrüßt außerdem, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher künftig das Eingreifen einer Person verlangen können,
wenn sie mit dem Service automatischer Kommunikationsinstrumente wie
„Robo-Advice“ oder „Chatbots“ nicht zufrieden sind und eine
Überprüfung durch einen Menschen wünschen.
Die neue Richtlinie muss erst noch in
das nationale Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden, bevor
Nutzerinnen und Nutzer ein Recht auf die neue Online-Funktion
erhalten. Stichtag für die Neuerung ist der 19.12.2025, genug Zeit
für eine entsprechende technische Umsetzung durch die Händler.
Aktuelle Informationen über das
Widerrufsrecht und Verbraucherrechte in Europa bietet das Europäische
Verbraucherzentrum Deutschland auch auf seiner Website evz.de.
20.12.2023
Sind Gutscheine unbegrenzt gültig?
Gutscheine und Geld sind 2023 die
beliebtesten Weihnachtsgeschenke der Deutschen: 44 Prozent möchten
dieses Jahr eines der beiden zum Fest verschenken. Die Auswahl ist
vielfältig: Inzwischen bieten die meisten Geschäfte, Restaurants,
Kinos oder Onlineshops Geschenkgutscheine an.
Wer einen Gutschein geschenkt bekommt,
sollte zunächst die Verjährungsfrist prüfen. Viele Händler weisen
auch ausschließlich in ihren AGB auf eine Befristung hin. Hat der
Anbieter tatsächlich kein Ablaufdatum angegeben, ist der Gutschein
allerdings nicht unbegrenzt gültig. Die gesetzliche Verjährung
beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem
der Gutschein erworben wurde.
Das heißt: Wer dieses Jahr zu
Weihnachten einen Gutschein erhält, kann diesen in der Regel bis 31.
Dezember 2026 einlösen. Nach Ablauf der drei Jahre verjähren alle
Ansprüche gegenüber dem Anbieter. Steht auf dem Gutschein eine
deutliche kürzere Gültigkeitsspanne, ist diese unter Umständen
unwirksam.
Ist die angegebene Zeitspanne zum
Einlösen verstrichen und die Befristung unwirksam, hätten die
Beschenkten dann die Möglichkeit, eine Auszahlung des Geldwerts zu
verlangen – solange sie noch innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist liegen. Eine Ausnahme gilt natürlich bei
Gutscheinen, die beispielsweise an ein bestimmtes Ereignis, wie die
Spielzeit eines Theaterstücks, gebunden sind.
Text: Wolfgang Müller, Rechtsexperte
der IDEAL Versicherung
19.12.2023
Bausparvertrag erben
22,6 Millionen Deutsche hatten zum Ende
des Jahres 2022 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Kommt es zu
Lebzeiten nicht zur Auszahlung, ist der Bausparvertrag neben Geld
oder Immobilien Teil des Nachlasses. Im Erbfall gilt dieser als
Vermögenswert und gehört damit zur Erbmasse.
Erben müssen sich dann entscheiden, ob
sie den Vertrag weiterführen oder kündigen wollen. Wer den Vertrag
auflöst, erhält – manchmal nach einer vertraglich geregelten
Wartezeit – das Bausparguthaben ausgezahlt. Gibt es mehrere Erben,
müssen diese gemeinsam entscheiden, was mit dem Vertrag passieren
soll. In der Regel wird dieser aufgelöst und das Bausparguthaben
entsprechend der Erbanteile unter allen aufgeteilt.
Erben, die den Vertrag fortsetzen
möchten, erhalten alle Rechte, die auch dem Verstorbenen zuteil
waren. Das schließt auch mögliche Bonuszinsen und
Wohnungsbauprämien mit ein. Schlagen Erben das Erbe beispielsweise
aufgrund einer Überschuldung des Nachlasses aus, erhalten sie
nichts.
Um Zugriff auf den Vertrag zu erhalten,
müssen sie die Sterbeurkunde und entweder den Erbschein oder das
Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bei der
Bausparkasse einreichen.
Übrigens: Es gibt eine Ausnahme, bei
der der Bausparvertrag nicht automatisch Teil der Erbmasse ist. Denn
wie bei einer Lebensversicherung, kann eine bestimmte Person als
Bezugsberechtigter eingetragen sein, zum Beispiel der Ehepartner. In
diesem Fall hat diese Person dann alle Rechte aus dem Bausparvertrag
und er ist kein Teil Nachlasses. Sind Erben und Bezugsberechtigte
identisch, können die Erben das Erbe ausschlagen und erhalten
trotzdem die Bausparsumme, da diese nicht zum Erbe gehört.
Text: Sabine Brandl, Juristin der ERGO
Rechtsschutz Leistungs-GmbH
18.12.2023
Aufbewahrungsfristen für Dokumente, Rechnungen und Co.
Was bei der Ablage zu beachten ist
Viele nutzen das Jahresende, um Ordnung in ihrer Ablage zu schaffen. Denn die meisten Dokumente, Belege oder Rechnungen wandern erstmal einfach nur in die Schublade. Aber welche Unterlagen können von dort aus direkt in den Papierkorb und welche nicht? Was bei den Aufbewahrungsfristen für Rechnungen, Steuererklärung und Co. gilt, was bei der digitalen Ablage zu beachten ist und wie die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt, beantwortet Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Kassenbelege, Quittungen und Kaufverträge besser aufbewahren
In vielen Supermärkten und Drogerien besteht mittlerweile die Möglichkeit, einen digitalen Kassenbon beispielsweise per E-Mail oder über die App zu erhalten. Das spart nicht nur Papier und ist gut für die Umwelt, sondern vermeidet auch die Frage: Wohin mit dem Beleg? Aber egal ob Papier oder digital: „Für alle Dinge, die Kunden länger benutzen wollen oder die mehr als nur alltägliche Verbrauchsartikel sind, sollten sie die Quittungen, Kassenbons und Kaufverträge mindestens zwei Jahre aufbewahren“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Denn der Gewährleistungsanspruch bei beweglichen Gegenständen gilt meist für diesen Zeitraum.“ Gewähren Händler freiwillig eine längere Garantiezeit, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist dementsprechend. „Entsteht ein Mangel, müssen Käufer für die Reklamation den Erwerb beim Händler belegen können“, erläutert die Rechtsexpertin. Für teure Anschaffungen wie Möbel, Smartphone oder Laptop kann es zudem sinnvoll sein, den Beleg auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus aufzubewahren, um bei Beschädigung oder Verlust den Wert bei der Versicherung nachweisen zu können.
Handwerkerrechnungen nicht wegwerfen
Für Rechnungen und Belege für Reparaturen und Wartungsarbeiten in Haus oder Wohnung gilt ebenfalls eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Handwerker die Rechnung gestellt hat. Sowohl Eigentümer als auch Mieter müssen laut Umsatzsteuergesetz für diesen Zeitraum belegen können, dass keine Schwarzarbeit vorlag, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. „Aber auch für mögliche Gewährleistungsansprüche ist es sinnvoll, die Rechnung aufzubewahren“, rät Brandl. „Bei Um- oder Neubauten sowie größeren Arbeiten wie einer Dachsanierung gilt hier sogar eine Frist von fünf Jahren. Sie beginnt mit der offiziellen Abnahme des Kunden.“ Abweichende Verjährungsfristen können bei Vereinbarungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) bestehen.
Steuererklärung
Wer eine Steuererklärung abgibt, sollte alle Belege über Ausgaben sammeln, die unter Umständen geltend gemacht werden können. Ansonsten gilt: Alle Unterlagen und Belege rund um die Steuererklärung am besten so lange aufbewahren, bis der Bescheid rechtskräftig ist. Die Lohnsteuervereine empfehlen zudem, die Unterlagen mindestens vier Jahre aufzubewahren. Insbesondere, wenn der Steuerbescheid mit „vorläufig“ oder „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ bezeichnet ist. „Aber auch ohne Vorläufigkeitsvermerk kann das Finanzamt das Dokument noch rückwirkend ändern“, ergänzt Brandl. Übrigens: Wer mehr als 500.000 Euro im Jahr verdient, ist zur sechsjährigen Aufbewahrung seiner Unterlagen verpflichtet. Selbstständige müssen viele geschäftliche Unterlagen sogar bis zu zehn Jahre aufbewahren.
Digitale Ablage oder Papier?
Obwohl die Digitalisierung aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken ist, trudeln immer noch viele Dokumente und Unterlagen in Papierform ins Haus. Was bedeutet das für die Ablage? Ist es zum Beispiel ok, das Dokument nur digital zu speichern? „Verträge und Urkunden wie Lebensversicherung, Geburts- oder Heiratsurkunde müssen als Original in Papierform vorhanden sein“, so die ERGO Juristin. „Auch ein Testament oder andere wichtige Dokumente, wie eine Patientenverfügung, gehören im Original in einen Ordner.“ Alles, was Verbraucher hingegen auf elektronischem Weg erhalten, können sie digital speichern. Es ist auch möglich, gedruckte Belege abzufotografieren oder einzuscannen, um sie digital aufzubewahren. Vor Gericht haben jedoch Originale eine deutlich höhere Beweiskraft. Übrigens: Ist die Aufbewahrungsfrist verstrichen, sollten vor allem vertrauliche und sensible Dokumente wie Verträge, aber auch Unterlagen wie Rechnungen mit Adressangaben oder Versandetiketten, aus denen sich Rückschlüsse über die Person ziehen lassen, nur geschreddert oder gut zerrissen im Müll landen.
Speichern in der Cloud
Um alle Dokumente und Unterlagen an einem zentralen Ort zu speichern und zu verwalten, ist für ein digitales Archiv ein Cloud-Service geeignet. Damit können Nutzer auch unterwegs und von jedem Gerät auf ihre Unterlagen zugreifen. Da die meisten Anbieter regelmäßige Back-ups durchführen, sind sie relativ gut vor Datenverlusten durch ein technisches Problem oder eine kaputte Festplatte geschützt. Ergänzend sollten aber auch eigene, regelmäßige Sicherungskopien nicht fehlen. Bei der Wahl des Cloud-Dienstes ist es außerdem wichtig, auf die Sicherheit zu achten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt Nutzern, sich auf der Website www.trusted-cloud.de zu informieren. Wichtig: Ein sicheres Passwort aus einer Kombination von Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen ist Pflicht.
15.12.2023
Grippe-Impfung: Darauf sollten
Herzpatienten achten
Schutz vor Grippe ist für
Herzpatienten besonders wichtig, Impfung auch jetzt noch ratsam.
Risiko für Herzbeteiligung lässt sich verringern. Steigende
Corona-Infektionszahlen: STIKO rät zu Auffrischimpfung
Für Patienten mit Herzerkrankungen wie
Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit (KHK), Herzklappenerkrankungen
oder Herzschwäche (Herzinsuffizienz) ist es besonders wichtig, das
Herz vor einer zusätzlichen Schädigung durch eine Grippe
(Influenza) zu schützen. Zum einen ist ihr Risiko, schwer an der
Grippe zu erkranken oder eine Folgeinfektion zu erleiden, deutlich
erhöht. Und eine echte Grippe (Influenza) wirkt sich bei etwa jedem
zehnten Erkrankten zusätzlich auch auf das Herz aus, z. B. in Form
einer Myokarditis. „Auch ein Entgleisen der Herzschwäche bis hin
zur Krankenhauseinweisung kann durch einen schweren Krankheitsverlauf
einer Grippevirus- oder Pneumokokkeninfektion verursacht sein.
Menschen mit einer Herz-Kreislauf-Erkrankung sollten sich gegen das
Influenzavirus und gegen Pneumokokken, die Haupterreger einer
Lungenentzündung, impfen lassen“, betont der Kardiologe und
Intensivmediziner Prof. Dr. med. Thomas Voigtländer,
Vorstandsvorsitzender der Deutschen Herzstiftung. Eine
Pneumokokken-Impfung wird auch Menschen ab 60 Jahren oder Jüngeren
mit einem besonderen Gesundheitsrisiko wie eine chronische
Lungenerkrankung empfohlen.
Angesichts aktuell steigender
Covid-19-Infektionszahlen macht die Herzstiftung auch auf die
Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) (1) zu
Auffrischimpfungen gegen Covid-19 für Personen mit erhöhtem Risiko
für schwere Covid-19-Verläufe aufmerksam. Zusätzlich zur
Basisimmunität verringern weitere Auffrischimpfungen gegen Covid-19
das Risiko für schwere Krankheitsverläufe, Hospitalisierungen und
Covid-19-bedingte Todesfälle.
Grippe-Impfung: Für wen und wann
empfohlen?
Bester Zeitraum für die
Grippeschutzimpfung ist von Oktober bis November. Aber auch wenn die
Grippewelle im Dezember und Januar startet, kann man sich noch impfen
lassen. Eine Impfung wird vor allem folgenden Personengruppen
empfohlen:
- Älteren Menschen ab dem 60. Lebensjahr
- Menschen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grunderkrankung, beispielsweise chronischen Atemwegserkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Leber- oder Nierenkrankheiten, Diabetes
- Schwangeren
- Medizinischem Personal und Betreuern von Risikopatienten
- Beschäftigten in Einrichtungen mit hohem Publikumsverkehr
Wichtig zu wissen: Die Grippe-Impfung
bietet keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Ansteckung, u.a.
weil sich Grippeviren jährlich verändern. Deshalb muss die
Grippe-Impfung auch jedes Jahr neu erfolgen. Herzstiftungs-Experten
raten zur Vierfachimpfung wegen des besseren Schutzes im Vergleich zu
einer Dreifachimpfung. Diese schützt nur vor den Influenza-A-Viren
und einem Influenza-B-Virusstamm, die Vierfachimpfung hingegen
schützt zusätzlich vor einem weiteren Influenza-B-Virusstamm. Die
Wirkung ist also breiter. Weitere Informationen zur Grippe-Impfung
und zu Maßnahmen für einen besseren Schutz vor Infektionen wie
Hygiene-Vorkehrungen (Händewaschen) bietet die Herzstiftung unter
https://herzstiftung.de/grippeimpfung-und-grippewelle
Herzbeteiligung: Warum Grippeviren
das Herz angreifen können
Dass Grippeviren für Herzpatienten
gefährlich werden können, hat mehrere Gründe. Zum einen bleiben
die Viren nicht ausschließlich in den Atemwegen, sondern breiten
sich im ganzen Körper aus und können auch das Herz angreifen. Zum
anderen ist die Lunge speziell bei Patienten mit Herzschwäche
besonders anfällig. „Bei einer Herzschwäche kann sich aufgrund
der verringerten Pumpleistung Blut in die Lungen zurückstauen“,
erklärt Prof. Voigtländer, Ärztlicher Direktor des Agaplesion
Bethanien-Krankenhauses in Frankfurt am Main. Dadurch werde das Organ
anfälliger für Infektionen. „Ein Entgleisen der Herzschwäche,
die sogenannte Herzdekompensation, ist ein Notfall und häufig die
Folge eines zusätzlichen Ereignisses. Das können
Herzrhythmusstörungen, ein plötzlicher Blutdruckanstieg, Fehler bei
der Medikamenteneinnahme, aber auch Infektionskrankheiten wie Grippe
oder Covid sein.“ Eine rechtzeitige Grippe-Impfung oder eine an die
neuen Coronavirusvarianten angepasste Auffrischimpfung trägt dazu
bei, dieses Risiko einer Dekompensation zu verringern.
Vorsicht auch bei grippalem Infekt
geboten
Die meisten Infektionen der oberen
Atemwege werden nicht durch Influenzaviren, sondern durch andere
Viren wie Adenoviren oder Rhinoviren hervorgerufen. Man spricht dann
vom grippalen Infekt im Unterschied zur echten Grippe (Influenza) –
auch wenn mitunter die Symptome ähnlich sind. Allerdings kann auch
ein grippaler Infekt eine Herzbeteiligung wie eine
Herzmuskelentzündung (Myokarditis) – wenn auch seltener als
Influenzaviren – begünstigen, vor allem, wenn sich der Erkrankte
nicht genügend schont und auskuriert. Infos über die Symptome einer
Herzbeteiligung unter: herzstiftung.de/sport-nach-erkaeltung.
Covid-19-Auffrischimpfungen wird
Risikogruppen empfohlen
Nachweislich kritisch ist auch eine
Infektion mit SARS-CoV-2 für Herzkranke. Gerade aktuell steigen auch
wieder die Covid-19-Infektionszahlen. Weil durch die Auffrischimpfung
das Risiko für schwere Krankheitsverläufe, Hospitalisierungen und
Covid-19-bedingte Todesfälle verringert wird, empfiehlt die Ständige
Impfkommission (STIKO) (1) daher Personen mit erhöhtem Risiko für
schwere Covid-19-Verläufe zusätzlich zur Basisimmunität weitere
Auffrischimpfungen gegen Covid-19, das sind
- Personen ab 60 Jahren,
- Personen ab dem Alter von 6 Monaten, die aufgrund einer Grundkrankheit (z. B. chronische Erkrankungen der Atmungsorgane, chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen, Diabetes, Adipositas) besonders gefährdet sind, schwer an Covid-19 zu erkranken,
- BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege.
Ebenso empfiehlt die STIKO weitere
Auffrischimpfungen
- Personen mit einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko (medizinisches oder pflegerisches Personal),
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine Covid-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können.
Allen Erwachsenen zwischen 18 und 59
Jahren (inklusive Schwangere) empfiehlt die STIKO den Aufbau einer
Basisimmunität – sofern nicht schon im Zuge der Pandemie
vorhanden. Dafür muss das Immunsystem dreimal Kontakt mit
Bestandteilen des Erregers gehabt haben, davon mindestens zweimal
durch die Impfung und einmal mit dem Erreger selbst (Infektion).
Aktuell sind für die Auffrischimpfung an die neuen Virusvarianten
angepasste Impfstoffe von mehreren Herstellern zugelassen. Beide
Schutzimpfungen – gegen Grippe und gegen Covid-19 – können
übrigens an einem Tag durchgeführt werden. ein Kombi-Impfstoff ist
allerdings noch in der Entwicklung.
15.12.2023
Winterblues? Starke Psyche in dunklen Zeiten
Kennen Sie das auch? Im Herbst, wenn es draußen ungemütlich und dunkel wird, würden Sie sich am liebsten verkriechen? Sie sind unmotiviert, übellaunig und müde? Sie schlafen viel und haben manchmal unbändige Lust auf Süßigkeiten? Dann leiden Sie vielleicht, wie viele andere, unter dem sogenannten Winterblues. Diese Stimmungsstörung ist sehr whrscheinliche eine Folge des Lichtmangels. Erfahren Sie hier mehr über mögliche gesundheitliche Auswirkungen in der dunklen Jahreszeit und wie Sie den unerwünschten Folgen des Lichtmangels entgegensteuern können.
Wir Menschen sind wie fast alle Lebewesen abhängig vom Licht. Licht dient unserem Körper als Taktgeber: Es steuert über spezielle Botenstoffe wie Melatonin unser „zirkadianes System“, das ist unsere innere Uhr. Sie sorgt dafür, dass sich physiologische Vorgänge in unserem Organismus auf etwa eine Tageslänge synchronisieren. Der bekannteste zirkadiane Rhythmus ist der Schlaf-Wach-Rhythmus.
Damit das zirkadiane System optimal funktioniert, braucht der Mensch jeden Tag eine gewisse Dosis helles Licht, das alle Wellenlängen enthält, wie etwa Sonnenlicht. Wenn die Tage kürzer werden, bekommen wir naturgemäß eine geringere Dosis davon ab. Unser Körper schüttet dann größere Mengen des Schlafhormons Melatonin aus. Wir fühlen uns müde und schlapp.
Melatonin und Serotonin – die beiden Gegenspieler
Tageslicht beeinflusst nicht nur die Melatonin-Produktion in unserem Körper. Studien zeigen, dass die Intensität der Sonnenstrahlen auch entscheidend dafür ist, wie stark der Botenstoff Serotonin an den Nervenzellen des Gehirns bindet. Serotonin ist ein Hormon, das unter anderem Einfluss auf die Stimmungslage hat. Gedrückte Stimmung und Antriebslosigkeit können die Folge von Serotonin-Mangel sein. Ein gestörtes Serotonin-Gleichgewicht findet sich bei verschiedenen Krankheiten, darunter gehäuft bei Depressionen und bei Angst- und Schlafstörungen. Bei zunehmender Dunkelheit produziert der Körper das Schlafhormon Melatonin – dafür benötigt er Serotonin. Umgekehrt beginnt der Organismus mit der Serotonin-Produktion, sobald es hell wird, und baut im Gegenzug Melatonin ab. Die beiden Hormone sind quasi Gegenspieler und sorgen so für einen geregelten Schlaf-Wach-Rhythmus und ausreichende Erholung. Ist das Gleichgewicht gestört, spüren wir dies mit Antriebslosigkeit, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit oder Schlafproblemen.
Lichttherapie vertreibt Winterdepressionen
Der Lichtmangel in der dunklen Jahreszeit äußerst sich ganz unterschiedlich – manche kommen besser damit zurecht, andere weniger gut. Fachleute gehen davon aus, dass etwa 10-20 Prozent der Menschen unter dem Winterblues leiden.
Die gute Nachricht: Es gibt ein paar einfache Tricks, wie man dem Winterblues ein Schnippchen schlagen kann. Bewährt hat sich hier die Lichttherapie. Bei einer Lichttherapie im Rahmen einer Winterdepression sitzt der Patient oder die Patientin im Abstand von zirka 80 Zentimetern vor einer Leuchte, die möglichst 10.000 Lux stark sein sollte – zumindest aber nicht weniger als 2.500 Lux haben darf. Beides ist deutlich heller als eine normale Zimmerbeleuchtung. Auch wenn die Lichttherapie als recht gut verträglich gilt, sollte sie mit einer Ärztin oder einem Arzt besprochen und abgestimmt werden.
Wichtig zu wissen: Nicht hinter jeder depressiven Verstimmung im Winter steckt der saisonale Winterblues. Personen, die stark unter ihren Verstimmungen leiden, sollten sich Hilfe suchen. Wer sich dauerhaft schlecht fühlt und womöglich unter einer schweren Depression leidet, sollte unbedingt fachärztlichen Rat einholen.
Die Sonnenbank als Lichttherapie?
Unter der Sonnenbank scheint der Körper sehr viel von dem hellen Licht aufzunehmen und so den Serotonin-Spiegel erhöhen zu können. Doch stimmt das? Die Sonnenbank ist technisch gesehen ein Mittel zur kosmetischen Bräunung der Haut. Die UV-Strahlen können die Haut jedoch stark schädigen. Hautärzte warnen in der Regel vor dem Besuch eines Sonnenstudios. Eine Lichttherapie als medizinische Maßnahme zur Behandlung bei einer Winterdepression sollte nur unter ärztlicher Aufsicht mit einer speziellen Lampe erfolgen und nicht durch den Besuch eines Sonnenstudios.
Vitamin-D-Mangel vorbeugen
Licht hat nicht nur Einfluss auf die psychische, sondern auch auf die physische Gesundheit des Menschen. So ist auch die körpereigene Bildung von Vitamin D abhängig vom Tageslicht. Besonders in den Wintermonaten reicht die körpereigene Vitamin-D-Synthese häufig nicht aus, um unseren Bedarf an Vitamin D zu decken.
Vitamin D ist wichtig für einen gesunden Knochenstoffwechsel. Eine unzureichende Versorgung mit Vitamin D kann dazu führen, dass die Knochen instabil und brüchig werden. Möglicherweise fördert ein Vitamin-D-Mangel darüber hinaus auch zu chronischen Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck.
Viele Menschen haben sogar ganzjährig einen Vitamin-D-Mangel. Was also tun? Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt, dauerhaft niedrigen Vitamin-D-Werten entgegenzuwirken, indem man sich so oft es geht im Freien aufhält.
Eine weitere Möglichkeit ist die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt sie dann, wenn eine Verbesserung des Vitamin-D-Status weder durch körpereigene Prozesse noch über die Ernährung erzielt werden kann.
Vitamin D als fettlösliches Vitamin wird im Fett- und Muskelgewebe gespeichert. Eine unkontrollierte oder übermäßig hohe Vitamin-D-Zufuhr kann zu einer akuten oder schleichenden Überdosierung führen. Eine zu große Menge an Vitamin D bewirkt im Körper einen erhöhten Kalziumspiegel. Dieser kann in akuten Fällen zu Übelkeit, Appetitlosigkeit, Bauchkrämpfen, Erbrechen oder in schweren Fällen zu Nierenschädigung, Herzrhythmusstörungen, Bewusstlosigkeit und Tod führen. Um eine falsche Dosierung auszuschließen, sollten Sie vor der Einnahme von Vitamin-D-Präparaten unbedingt mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin sprechen und Ihren Vitamin-D-Status überprüfen lassen.
Aktiv durch den Winter
Nicht nur zum Ankurbeln der körpereigenen Vitamin-D-Produktion, sondern auch, um das Immunsystem auf Trab zu halten, sollte man sich (angemessen bekleidet) im Herbst und Winter regelmäßig draußen aufhalten. Sport und Bewegung sollten dabei nicht zu kurz kommen. Denn Aktivität an der frischen Luft macht munter und hebt die Laune. Außerdem senkt sie das Erkältungsrisiko: Die Schleimhäute werden befeuchtet, Immunzellen und Hormone aktiviert. Krankmachende Viren und Bakterien haben gleich weniger Chancen.
Es gibt noch mehr gute Gründe für mehr Aktivität in der dunklen Jahreszeit:
- Sie gleichen Bewegungsmangel aus und verbrennen dabei Kalorien.
- Sie aktivieren den Kreislauf und beugen Venenerkrankungen vor.
- Sie verbessern Ihren Schlaf.
Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: „Immer schön beweglich bleiben“
Fazit
Vergraben Sie sich nicht in der dunklen Jahreszeit! Bewegen Sie sich an der frischen Luft und tanken Sie Tageslicht. Das hilft, Vitamin-D-Mangel vorzubeugen, reduziert die Infektanfälligkeit, hebt die Stimmung und hat zahlreiche weitere gesundheitsförderliche Effekte.
Hilfe im Notfall
Wenn Sie dauerhaft niedergeschlagen und verzweifelt sind oder Ihre Situation ausweglos erscheint, dann suchen Sie sich Hilfe! Möglicherweise handelt es sich dann nicht nur um einen Winterblues, sondern um eine Depression, die behandelt werden muss. Ihre hausärztliche Praxis ist dafür ein erster Anlaufpunkt.
Die TelefonSeelsorge ist rund um die Uhr erreichbar unter: 0800 111 0 111 / 0800 111 0 222
www.telefonseelsorge.de
www.telefonseelsorge.de
Weitere Hilfsangebote finden Sie über unsere Website: www.lzg-rlp.de/de/hilfen-finden.html
sowie auf der Seite psychNAVI Rheinland-Pfalz.
© Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG)
Text und Redaktion: Andrea Sudiana, asudiana@lzg-rlp.de
13.12.2023
So gelingt die kindgerechte
Mediennutzung
Welche Altersfreigaben Eltern kennen
und worauf sie bei Apps achten sollten
Ein Leben ohne Apps und Streaming ist
für die meisten Erwachsenen unvorstellbar – und auch für Kinder
gehören Medien fest zum Alltag. Doch nicht alle Inhalte sind
kindgerecht. Für Eltern ist es oft schwer einzuschätzen, ob Apps,
Filme, Videos und Co. für den Nachwuchs geeignet sind. An welche
Kinder- und Jugendschutzgesetze sich App-Anbieter und
Streamingdienste halten müssen, erläutert Sabine Brandl, Juristin
der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Alina Gedde, Digitalexpertin
von ERGO, erklärt außerdem, worauf Eltern bei der Mediennutzung
achten sollten und wie sie kindgerechte Apps erkennen.
Gesetzliche Grundlage bei Filmen
Alle Filme, die in Kinos, im Fernsehen
oder auf Streamingplattformen laufen, müssen laut Jugendschutzgesetz
mit einer Alterskennzeichnung versehen sein. Die Prüfung und
Einteilung in die Altersstufen 6, 12, 16 oder 18 erfolgt durch die
sogenannte Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK).
„Entscheidend sind unter anderem die Auswirkungen des Films auf die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“, so Brandl. Der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet Fernsehsender abhängig
von der Altersfreigabe zu bestimmten Sendezeiten. So dürfen sie
Filme mit FSK 18 beispielsweise nur zwischen 23 und 6 Uhr sowie Filme
ab 16 zwischen 22 und 6 Uhr ausstrahlen.
Jugendschutz bei
Streaming-Plattformen
Viele Kinder und Jugendliche schauen
Filme und Serien heutzutage allerdings gar nicht mehr im üblichen
Fernsehprogramm, sondern über Streamingdienste und Mediatheken.
„Laut Jugendschutzgesetz gilt für die Anbieter ebenfalls eine
verpflichtende Alterskennzeichnung der Inhalte“, so die ERGO
Juristin. „Vor allem Eigenproduktionen sind allerdings oft nicht
durch die FSK geprüft und daher vom Anbieter selbst bewertet.“
Welche Kriterien dieser hierfür berücksichtigt, ist oft schwer
feststellbar. Eltern haben jedoch oft die Möglichkeit, individuelle
Einstellungen vorzunehmen und so auszuwählen, welche Inhalte ihre
Kinder sehen können. Übrigens: Bei vielen Anbietern sind Filme ab
einem gewissen Alter mit einer PIN gesperrt, die sich manchmal auch
extra einstellen lässt.
Rechtliche Regelungen für
kindgerechte Apps?
Auch Apps auf Smartphone oder Tablet
sind aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen nicht mehr
wegzudenken. Wer nicht das neueste Game auf dem Handy zockt, gilt auf
dem Pausenhof schnell als uncool. Zwar sind alle Anwendungen in den
App-Stores mit einer Alterskennzeichnung versehen. „Trotzdem kommen
nicht immer einheitliche Kriterien zur Anwendung“, erläutert die
Rechtsexpertin Brandl. „Am 1. Mai 2021 ist eine Neufassung des
Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, die auch ausländische
Anbieter wie Spieleplattformen zu Alterskennzeichnungen nach
einheitlichen Kriterien zwingen soll. Hier läuft zurzeit ein
Angleichungsprozess." Bisher erteilt die Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) meist Altersfreigaben für PC- und
Konsolenspiele, die auf physischen Datenträgern verkauft werden. Auf
einigen Spieleplattformen stuft die International Age Rating
Coalition (IARC) das Freigabealter ein, die in Deutschland ebenfalls
auf die Alterseinstufung durch die USK zurückgreift. An diesem
System nehmen jedoch nicht alle Plattformen teil, sodass bei einigen
Games abweichende Kriterien zum Einsatz kommen.
Kindgerechte Apps vor dem Download
erkennen
Um herauszufinden, ob eine App für
Kinder geeignet ist, kann es hilfreich sein, vor dem Download neben
der Altersangabe auch die Beschreibung zu lesen. „Eltern sollten
dabei darauf achten, ob die Inhalte altersgerecht sind, also
beispielsweise gewaltfrei und nicht ängstigend, diskriminierend oder
sexualisiert“, so Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO. Eine gute
Kinder-App ist zudem leicht verständlich und bedienbar, hat
pädagogischen Wert und fördert die kognitive, motorische und
sprachliche Entwicklung des Kindes. „Anwendungen, die Werbung,
In-App-Käufe oder Chat-Funktionen enthalten, sind eher ungeeignet“,
sagt Gedde. Ein Blick in die Bewertungen kann Eltern zudem bei der
Beurteilung weiterhelfen. Und auch ein kurzer Check des
App-Entwicklers selbst ist hilfreich.
App-Einstellungen prüfen
Ist eine App ausgewählt, sollten
Eltern sie zunächst einmal selbst testen und sich einen Eindruck von
den Inhalten und der Benutzerfreundlichkeit machen. Egal ob das Kind
bereits ein eigenes Smartphone besitzt oder das Handy der Eltern
nutzt. In diesem Rahmen gilt es, auch die App-Berechtigungen zu
prüfen. „Sind beispielsweise Zugriffe auf Standort, Kamera oder
Mikrofon nicht für die Nutzung notwendig, ist es besser, sie zu
deaktivieren“, rät Gedde. Zudem sollte deutlich klar sein, welche
Daten gesammelt, wie sie verwendet und geschützt werden. Lässt sich
die Nutzungsdauer kontrollieren und In-App-Käufe oder der Zugang zu
bestimmten Inhalten einschränken, ist das ebenfalls ein gutes
Zeichen.
Mediennutzung im Blick behalten
Insgesamt ist wichtig, dass Eltern sich
Zeit nehmen, um mit ihren Kindern über Smartphone, Streaming, Apps
und Co. zu sprechen und sie bei Entscheidungen mit einzubeziehen. Das
fördert nicht nur die Medienkompetenz und sensibilisiert für einen
sicheren Umgang mit dem Handy, sondern hilft ihnen auch dabei, Regeln
besser zu verstehen und zu befolgen. Zum Beispiel bezüglich der
Zeit, die sie vor dem Bildschirm verbringen dürfen. „Für Kinder
bis sieben Jahre ist eine Bildschirmzeit von bis zu 30 Minuten
empfohlen, bei Zehnjährigen sind es 60 Minuten am Tag“, so Gedde.
„Anschließend können Familien, je nach persönlicher Reife und
Entwicklung des Nachwuchses, eine wöchentliche Mediennutzungszeit
vereinbaren. Geeignet sind beispielsweise eine Stunde pro Lebensjahr
in der Woche.“ So lernen Kinder gleichzeitig, sich ihre Zeit
selbstständig einzuteilen. Sollten Kinder aber mal mitten in einem
Spiel oder einer Geschichte sein, sollten Eltern bei der Nutzungszeit
flexibel bleiben. Darüber hinaus lohnt es sich für Familien,
abseits von Smartphone und Filmen auch regelmäßige analoge
Freizeitaktivitäten wie Brettspiele, Memory, Basteln oder Lesen in
den Alltag zu integrieren. Es gilt: Mit gutem Beispiel vorangehen.
13.12.2023
Genug Betrug: Spenden in der
Weihnachtszeit
Alle Jahre wieder rufen in den Wochen
vor Weihnachten Organisationen per Post, in der Fußgängerzone oder
auf Social-Media-Kanälen zu Spenden auf. Kriminelle missbrauchen
humanitäre Notlagen und versuchen auf verschiedenen Wegen die
Solidarität durch Fake-Spendenaufrufe auszunutzen. Die
Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz geben
Tipps, wie man seriöse Spendenaufrufe von dubiosen Sammlern
unterscheiden kann.
Vorsicht bei Spendenwerbung in sozialen Netzwerken
Auch auf Instagram und Facebook rufen Kriminelle zu vermeintlichen Spenden auf. Diese geben sich als Organisationen aus, die Spenden sammeln. Das können erfundene Institutionen sein, aber auch bekannte Hilfsorganisationen werden nachgeahmt. Besonders problematisch: Oftmals verlinken die Kriminellen zu PayPal und nutzen diesen seriösen Zahlungsdienstleister als Fundraising-Tool. Das sorgt für besondere Vertrauenswürdigkeit. Ein Blick ins Impressum sollte daher Aufschluss darüber geben, wo sich der Sitz der Organisation befindet und ob es eine:n Ansprechpartner:in gibt. Bei Zweifeln sollte die Satzung oder der Jahresbericht angefordert werden und in anderen Quellen im Netz nach Äußerungen über die jeweilige Organisation und ihren Aktivitäten gesucht werden. Aber auch bei Spendenaufrufen von Privatpersonen via Social Media ist grundsätzlich Vorsicht angebracht. Man sollte nur dann spenden, wenn man die Personen persönlich kennt und ihnen vertraut.
Auf das Siegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen achten
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahren erhalten haben, sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und außerdem die Kosten hierfür übernehmen. Kleinere Organisationen können das oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Interessierte können in diesem Fall aber direkt Kontakt mit dem Verein aufnehmen und sich etwa zur Verwendung der Gelder informieren. Arbeitet die Organisation korrekt, wird sie Fragen beantworten und Auskunft erteilen. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird.
Wer das Gefühl hat, Geld an eine unseriöse Organisation gespendet zu haben, sollte die Organisation bei der Spenderberatung des DZI melden.
Geschäft mit dem Mitleid – Nicht unter Druck setzen lassen
Kriminelle geben sich auf dem Weihnachtsmarkt, an der Haustür oder durch eingeworfene Grußkarten als wohltätige Spendensammler aus. Mit emotionsgeladenen Geschichten drängen sie zu Geldzahlungen. Auf keinen Fall sollten vorschnell Daten preisgegeben oder eine Unterschrift geleistet werden. Es ist ratsam, das Gespräch schnell zu beenden und online bzw. bei offiziellen Stellen Informationen über die Richtigkeit der getätigten Aussagen einzuholen. Denn oft stecken – anstatt gemeinnützige – wirtschaftliche Interessen dahinter. „Seriöse Organisationen berichten offen und hinreichend umfassend über ihre Arbeit, Strukturen und Finanzen. Nehmen die Spenden verschlungene Wege, die kein Mensch nachvollziehen kann, dann Finger weg!“ so Andrea Steinbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Weitere Informationen zum sicheren Spenden bieten Verbraucherzentrale und Polizei auf ihren Internetseiten.
Weitere Auskünfte, Hilfen und schriftliche Informationen gibt es bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale sowie in den Polizeipräsidien
Vorsicht bei Spendenwerbung in sozialen Netzwerken
Auch auf Instagram und Facebook rufen Kriminelle zu vermeintlichen Spenden auf. Diese geben sich als Organisationen aus, die Spenden sammeln. Das können erfundene Institutionen sein, aber auch bekannte Hilfsorganisationen werden nachgeahmt. Besonders problematisch: Oftmals verlinken die Kriminellen zu PayPal und nutzen diesen seriösen Zahlungsdienstleister als Fundraising-Tool. Das sorgt für besondere Vertrauenswürdigkeit. Ein Blick ins Impressum sollte daher Aufschluss darüber geben, wo sich der Sitz der Organisation befindet und ob es eine:n Ansprechpartner:in gibt. Bei Zweifeln sollte die Satzung oder der Jahresbericht angefordert werden und in anderen Quellen im Netz nach Äußerungen über die jeweilige Organisation und ihren Aktivitäten gesucht werden. Aber auch bei Spendenaufrufen von Privatpersonen via Social Media ist grundsätzlich Vorsicht angebracht. Man sollte nur dann spenden, wenn man die Personen persönlich kennt und ihnen vertraut.
Auf das Siegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen achten
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahren erhalten haben, sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und außerdem die Kosten hierfür übernehmen. Kleinere Organisationen können das oft nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Interessierte können in diesem Fall aber direkt Kontakt mit dem Verein aufnehmen und sich etwa zur Verwendung der Gelder informieren. Arbeitet die Organisation korrekt, wird sie Fragen beantworten und Auskunft erteilen. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird.
Wer das Gefühl hat, Geld an eine unseriöse Organisation gespendet zu haben, sollte die Organisation bei der Spenderberatung des DZI melden.
Geschäft mit dem Mitleid – Nicht unter Druck setzen lassen
Kriminelle geben sich auf dem Weihnachtsmarkt, an der Haustür oder durch eingeworfene Grußkarten als wohltätige Spendensammler aus. Mit emotionsgeladenen Geschichten drängen sie zu Geldzahlungen. Auf keinen Fall sollten vorschnell Daten preisgegeben oder eine Unterschrift geleistet werden. Es ist ratsam, das Gespräch schnell zu beenden und online bzw. bei offiziellen Stellen Informationen über die Richtigkeit der getätigten Aussagen einzuholen. Denn oft stecken – anstatt gemeinnützige – wirtschaftliche Interessen dahinter. „Seriöse Organisationen berichten offen und hinreichend umfassend über ihre Arbeit, Strukturen und Finanzen. Nehmen die Spenden verschlungene Wege, die kein Mensch nachvollziehen kann, dann Finger weg!“ so Andrea Steinbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Weitere Informationen zum sicheren Spenden bieten Verbraucherzentrale und Polizei auf ihren Internetseiten.
Weitere Auskünfte, Hilfen und schriftliche Informationen gibt es bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale sowie in den Polizeipräsidien
11.12.2023
Abschaffung Kinderreisepass – was
gilt ab 2024?
Bereits im Juli hatte der Bundestag dem
Gesetzentwurf „zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des
ausländerrechtlichen Dokumentenwesens“ zugestimmt und damit die
Abschaffung des Kinderreisepasses beschlossen. Ende September folgte
der Bundesrat. Ab 1. Januar 2024 tritt die Reform nun in Kraft.
Eltern, die mit ihren Kindern außerhalb
der Europäischen Union (EU) verreisen möchten, müssen ab nächstem
Jahr auch für ihren Nachwuchs einen elektronischen Reisepass
vorweisen. Bisher war dafür bei Kindern unter zwölf Jahren ein
Kinderreisepass ausreichend. Dieser ist deutlich günstiger, verfügt
jedoch nicht über den elektronischen Chip, der beispielsweise
Fingerabdrücke speichert.
Achtung: Die Ausstellung eines
Reisepasses kann zwischen vier und sechs Wochen dauern. Eltern
sollten also genügend Zeitpuffer einplanen. Die Vorgaben beim
biometrischen Passbild sind für Kinder unter zehn Jahren weniger
streng und das Speichern der Fingerabdrücke erfolgt erst ab dem
vollendeten sechsten Lebensjahr.
Der Reisepass ist maximal sechs Jahre
gültig – vorausgesetzt, das Kind verändert sich in diesem
Zeitraum nicht so stark, dass eine Identifizierung schwierig ist. Ein
Vorteil des elektronischen Reisepasses: Die Einreise in die USA ist
ab nächstem Jahr auch für Kinder ohne Visum und mit einer einfachen
ESTA-Registrierung (Electronic System for Travel Authorization)
möglich.
Innerhalb der EU ist für Kinder ein
Personalausweis ausreichend. Eltern sollten sich vorab informieren,
welche Einreisebestimmungen im Urlaubsland gelten.
Übrigens: Auch wenn die Beantragung
eines Kinderreisepasses ab 2024 nicht mehr möglich ist, behalten
bereits ausgestellte Dokumente voraussichtlich erst einmal ihre
Gültigkeit.
Text: Sabine Brandl, Juristin der ERGO
Rechtsschutz Leistungs-GmbH
08.12.2023
Früher ans Festgeld kommen?
Wer sein Geld gewinnbringend anlegen
möchte, profitiert aktuell von hohen Zinsen. Während das Geld auf
einem Tagesgeldkonto jederzeit verfügbar ist, sind Anleger bei einem
Festgeldkonto an eine feste Laufzeit gebunden, in der das Investment
nicht zur Verfügung steht. Besteht dennoch die Möglichkeit, zum
Beispiel aufgrund einer plötzlichen teuren Autoreparatur, früher an
das Ersparte zu kommen?
Laut § 314 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist es aus „wichtigen Gründen“ möglich, einen
Festgeldvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu
beenden. Dazu zählen unter anderem der Tod des Kontoinhabers, Erhalt
von Arbeitslosengeld, drohende Insolvenz der Bank oder eine
persönliche Notsituation, beispielsweise eine Privatinsolvenz.
Ein kaputtes Auto schließt das in der
Regel jedoch nicht mit ein. Ob die Bank die Kündigung akzeptiert,
ist vom Einzelfall abhängig. In einer Notsituation kann es sich
daher trotzdem lohnen, nachzufragen.
Gut zu wissen: Bei einer vorzeitigen
Kündigung zahlen die meisten Banken keine Zinsen, sondern nur den
einbezahlten Betrag zurück. Häufig fallen sogar Gebühren für die
Bearbeitung an.
Übrigens: Manche Festgeldkonten
verlängern sich automatisch nach dem Ende der Laufzeit. Wer eine
ungewollte Verlängerung vermeiden will, sollte daher am besten
direkt nach Abschluss kündigen.
Text: Andreas Wagner, Finanzexperte der
IDEAL Versicherung
05.12.2023
Sicher Rad fahren im Winter
Im Winter machen nicht nur rutschige
Straßen und schlechte Sicht das Fahrradfahren gefährlich. Vor allem
die lange Dunkelheit sorgt immer wieder für Unfälle. Um sicher
unterwegs zu sein, ist es für Fahrradfahrer im Winter daher
besonders wichtig, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.
Eine gut funktionierende Beleuchtung
ist dann Pflicht. Laut Straßenverkehrsordnung muss das Rad vorne mit
einem weißen Vorderlicht und Reflektor, einem roten Rücklicht und
Reflektor hinten sowie weiteren Reflektoren an den Pedalen
ausgestattet sein. Hinzu kommen zwei weitere Speichenreflektoren pro
Reifen oder weiße Reflexstreifen.
Ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Beleuchtung droht ein Bußgeld von 20 Euro. Außerdem ist es
sinnvoll, helle Kleidung zu tragen. Eine reflektierende Warnweste
sowie Reflektorenbänder, -streifen oder -aufkleber machen Radfahrer
zusätzlich besser sichtbar.
Um bei einem Sturz schwere
Kopfverletzungen zu verhindern, ist außerdem das Tragen eines Helms
dringend empfohlen – am besten zu jeder Jahreszeit.
Damit die Fahrt nicht zur Rutschpartie
wird, kann es im Winter sinnvoll sein, Luft aus den Reifen zu lassen.
Das erhöht den Grip auf der Straße. Alternativ gibt es sogar
spezielle Winterreifen für Fahrräder, die ein tieferes Profil oder
Spikes besitzen.
Mit Schmirgelpapier aufgeraute Pedale
sorgen zudem dafür, dass Fahrradfahrer im Winter mit nassen Schuhen
nicht von den Pedalen abrutschen.
Übrigens: Sind die Fahrradwege mit
einer festen Schneeschicht bedeckt, dürfen Radfahrer unter Umständen
auf geräumte Straßen ausweichen – auch wenn ein Verkehrsschild
den Radweg als benutzungspflichtig kennzeichnet. Außerdem wichtig,
um Unfälle zu vermeiden: Langsam und vorausschauend fahren sowie
schnelles Lenken und plötzliches Bremsen vermeiden.
Text: Helena Biewer, Leiterin der ERGO
Unfallversicherung
05.12.2023
Krankenkassen müssen Praxis bei der
Beitragsbemessung freiwillig versicherter Kleinselbstständiger
ändern
Von Verbraucherzentralen geforderte Klarstellung im Gesetz jetzt umgesetzt
Von Verbraucherzentralen geforderte Klarstellung im Gesetz jetzt umgesetzt
Freiwillig versicherte Selbstständige
können aufatmen: Sie haben nun faktisch mehr Zeit für den Nachweis
über ihre tatsächlichen Einkünfte. Selbst nach Festsetzung des
Höchstbeitrags können Steuerunterlagen noch vorgelegt werden.
Beiträge müssen rückwirkend geändert werden. Im November haben
Bundestag und Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Die
Verbraucherzentralen begrüßen das ausdrücklich.
„Mit dieser Änderung im Gesetz wird insbesondere Kleinselbstständigen die Last einer drohenden Insolvenz aufgrund erhöhter Krankenkassenbeiträge genommen. Gut, dass die Politik auch auf Drängen der Verbraucherzentralen gehandelt hat,“ so Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Seit 2018 hatten zahlreiche freiwillig versicherte Kleinselbstständige massive Nachzahlungsaufforderungen von ihrer Krankenkasse erhalten, weil sie ihren vollständigen Steuerbescheid nicht fristgerecht vorgelegt hatten. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.
Versicherte mussten statt rund 200 Euro plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. „Das bedeutete für Betroffene Nachzahlungen bis zu 8.000 Euro. Für viele Kleinselbstständige war das existenzbedrohend“, so Julika Unger, juristische Fachberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Für Kleinverdiener wie zum Beispiel Änderungsschneider:innen oder Kioskbesitzer:innen, die normalerweise etwa den Mindestbeitrag zahlen, war der geforderte Höchstbeitrag weit überzogen. Sie wurden unverhältnismäßig hoch für ein Versäumnis bestraft. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann noch berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Julika Unger.
Hintergrund:
Die Krankenkassen begründeten die Festsetzung des Höchstbeitrags mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren unverhältnismäßig hohe Nachzahlungsforderungen.
Der vzbv und die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist eingereichte Steuerunterlagen im Widerspruchsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.
„Mit dieser Änderung im Gesetz wird insbesondere Kleinselbstständigen die Last einer drohenden Insolvenz aufgrund erhöhter Krankenkassenbeiträge genommen. Gut, dass die Politik auch auf Drängen der Verbraucherzentralen gehandelt hat,“ so Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Seit 2018 hatten zahlreiche freiwillig versicherte Kleinselbstständige massive Nachzahlungsaufforderungen von ihrer Krankenkasse erhalten, weil sie ihren vollständigen Steuerbescheid nicht fristgerecht vorgelegt hatten. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.
Versicherte mussten statt rund 200 Euro plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. „Das bedeutete für Betroffene Nachzahlungen bis zu 8.000 Euro. Für viele Kleinselbstständige war das existenzbedrohend“, so Julika Unger, juristische Fachberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Für Kleinverdiener wie zum Beispiel Änderungsschneider:innen oder Kioskbesitzer:innen, die normalerweise etwa den Mindestbeitrag zahlen, war der geforderte Höchstbeitrag weit überzogen. Sie wurden unverhältnismäßig hoch für ein Versäumnis bestraft. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann noch berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Julika Unger.
Hintergrund:
Die Krankenkassen begründeten die Festsetzung des Höchstbeitrags mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren unverhältnismäßig hohe Nachzahlungsforderungen.
Der vzbv und die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist eingereichte Steuerunterlagen im Widerspruchsverfahren noch zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.
04.12.2023
Datenschutz fürs Smartphone
So sind Nutzer sicher vor Cyberattacken
Chatten, shoppen, den Staubsauger steuern oder die Stromproduktion der Solarpanels tracken – mittlerweile unterstützen Smartphones ihre Nutzer mit zahlreichen Anwendungen im Alltag. Das ist praktisch, aber auch gefährlich, denn auf den Geräten sind viele persönliche und sensible Daten gespeichert. Gerade beim Smartphone ist der Datenschutz daher sehr wichtig. Worauf Nutzer achten sollten und was bei Datendiebstahl zu tun ist, erklärt Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO.
Einstellungen prüfen
Auf ihrem Computer oder Laptop installieren die meisten regelmäßig die aktuellen Updates für Betriebssystem und Programme. Doch wie sieht das auf dem Smartphone aus? „Auch hier sollten Nutzer ihr Betriebssystem und ihre Apps immer auf dem neuesten Stand halten“, so Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO. „Denn die Anbieter schließen so mögliche Sicherheitslücken.“ Außerdem gilt es, die allgemeinen Smartphone-Einstellungen zu prüfen und dabei darauf zu achten, dass die Bildschirm-Sperre sowie die PIN-Abfrage aktiviert sind. Bei einigen Modellen können Nutzer auch eine sogenannte biometrische Authentifizierung wie Fingerprint oder Gesichtserkennung einrichten. Sogenannte Wischsperren, bei denen Nutzer mit dem Finger ein bestimmtes Muster nachfahren müssen, hinterlassen oft eine Spur auf dem Display. Diese ist leicht nachzuverfolgen und daher weniger geeignet. Ortungsfunktionen sollten Nutzer deaktivieren und nur bei Bedarf einschalten. Zusätzliche Sicherheit vor Datendiebstählen bietet die Installation von Antiviren- und Antimalware-Software. Auch eine Zwei-Phasen-Authentifizierung kann für bestimmte Apps sinnvoll sein. Darüber hinaus sollten Nutzer nur Dienste verwenden, die Ende-zu-Ende-verschlüsselt sind. Befinden sich wichtige Daten auf dem Smartphone, empfiehlt Gedde, diese ebenfalls zu verschlüsseln.
Augen auf beim App-Download
Mittlerweile gibt es für fast alles eine App, die Smartphone-Besitzer einfach und oft kostenlos herunterladen können. Doch Vorsicht: Nicht alle App-Anbieter sind seriös. Die Digitalexpertin rät daher, vor dem Download die Quelle und den Anbieter gründlich zu prüfen und nur wirklich benötigte Anwendungen zu installieren. Wer sich unsicher ist, sollte nur Anwendungen aus offiziellen App-Stores laden, sich im Internet über den Anbieter informieren und Erfahrungsberichte anderer Nutzer lesen. „Es ist außerdem empfehlenswert, nur die Zugriffsrechte zuzulassen, die wirklich erforderlich sind“, erläutert Gedde. „Eine Bildbearbeitungs-App benötigt beispielsweise keinen Zugriff auf die Kontakte.“ Auch bei bereits installierten Anwendungen oder nach Updates sollten die Berechtigungen regelmäßig auf den Prüfstand – das ist in den Smartphone-Einstellungen möglich.
WLAN, Bluetooth und Co. mit Bedacht nutzen
Sich im Café, Hotel oder am Bahnhof schnell ins WLAN einzuloggen, ist für die meisten Smartphone-Besitzer alltäglich. „Doch vor allem öffentliche Hotspots bergen ein hohes Sicherheitsrisiko“, so die ERGO Expertin. „Wer diese nutzt, riskiert, dass Betrüger sensible Daten mitlesen können.“ Nutzer sollten sich daher nur in passwortgesicherten und verschlüsselten Netzwerken anmelden oder zumindest auf Anwendungen mit sensiblen Daten wie etwa Online-Banking verzichten. „Außerdem ist es sinnvoll, Drahtlosschnittstellen wie WLAN, Bluetooth oder NFC nur bei Bedarf zu aktivieren, um zu verhindern, dass andere sich Zugang zum eigenen Smartphone verschaffen können“, ergänzt Gedde. Auch öffentliche Ladestationen besser meiden oder nur mit sogenannten Datablockern nutzen. Das verhindert, dass Hacker Daten unbemerkt per USB auf oder vom Smartphone ziehen.
Hackerangriff erkennen und reagieren
Nicht immer ist auf Anhieb zu erkennen, dass sich Unberechtigte Zugriff auf das Smartphone verschafft haben. Läuft das Handy plötzlich deutlich langsamer, ist der Akku schneller leer, tauchen unbekannte Apps auf oder erscheinen seltsame Pop-up-Fenster, können das Anzeichen für einen Virus oder Malware sein. „Ob das Gerät gehackt wurde, können Nutzer zum Beispiel auch anhand eines auffallend hohen Verbrauchs mobiler Daten, der Handyrechnung, der Kontoauszüge oder ungewöhnlicher Aktivitäten auf den E-Mail-Konten erkennen“, so die Digitalexpertin. Ein Antiviren-Programm kann dabei helfen, Malware aufzuspüren und diese zu beseitigen. Gab es tatsächlich einen Angriff, gilt es, alle Passwörter zu ändern, gegebenenfalls bereits getätigte Transaktionen bei Banken und Co. zu melden, das Smartphone vom Internet zu trennen, die Software zu aktualisieren sowie die Berechtigungen zu überprüfen. Gedde empfiehlt außerdem, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann das Smartphone auch auf die Werkseinstellungen zurücksetzen. „Um dann Datenverluste zu vermeiden, ist es sinnvoll, auch für das Smartphone regelmäßig Back-ups durchzuführen und zum Beispiel Bilder oder Videos auf PC oder externe Festplatten zu übertragen“, ergänzt die ERGO Expertin.
02.12.2023
Apps auf Rezept
Mittlerweile gibt es zahlreiche Apps,
die die Gesundheit unterstützen können. Manche helfen bei einem
gesunden Lebensstil, andere erinnern an die Einnahme von
Medikamenten. Gesetzlich Versicherte haben seit 2020 sogar die
Möglichkeit, sogenannte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) fürs
Smartphone als Leistung der Krankenkasse auf Rezept zu bekommen.
Welche Gesundheits-Apps es gibt, wann die Krankenkasse die Kosten
übernimmt und welche Voraussetzungen nötig sind, erklärt Carsten
Sellmer, Gesundheitsexperte der IDEAL Versicherung.
Was sind Gesundheits-Apps?
Im App-Store finden Smartphone-Nutzer
zahlreiche Apps, die das Leben gesünder machen sollen. Während
manche nur informieren, unterstützen andere bei Sport oder
Ernährung, indem sie beispielsweise Trainingspläne, Workouts und
Rezepte zur Verfügung stellen. „Diese Apps sind allerdings eher
Lifestyle-Produkte“, so Carsten Sellmer, Gesundheitsexperte der
IDEAL Versicherung. „Andere Smartphone-Anwendungen hingegen
unterstützen zum Beispiel bei der Prävention, helfen dabei, Ärzte
zu finden, Termine zu vereinbaren und daran zu erinnern.“ Auch
viele Krankenkassen bieten mittlerweile eigene Apps an, die die
Kommunikation erleichtern und den Versicherten einen Überblick über
ihre Daten ermöglichen. Darüber hinaus gibt es Apps, die Patienten
zur Diagnose und Therapie von Krankheiten nutzen können. „Diese
sind unter dem Begriff ‚Digitale Gesundheitsanwendungen‘ (DiGA)
zusammengefasst“, erläutert Sellmer. „Sie gelten als
Medizinprodukte und müssen daher, anders als Gesundheits-Apps,
bestimmte Kriterien erfüllen.“
Welche Digitalen
Gesundheitsanwendungen gibt es?
Im Gegensatz zu Lifestyle- oder
Informations-Apps zur Gesundheitsförderung erfüllen Digitale
Gesundheitsanwendungen einen bestimmten medizinischen Zweck. Laut
DiGA-Verordnung (DiGAV) müssen sie zum Beispiel bei der Erkennung,
Behandlung, Überwachung oder Linderung von Krankheiten unterstützen
oder zu einer Verbesserung bei einer Verletzung oder Behinderung
beitragen. „Vor allem bei Krankheiten wie Tinnitus, Angststörungen,
Depressionen, Rückenschmerzen, Diabetes oder Migräne können sie
hilfreich sein und auch zur Begleitung von Schwangerschaften gut
eingesetzt werden“, so der Gesundheitsexperte der IDEAL
Versicherung. „Um als DiGA anerkannt zu werden, ist die sogenannte
CE-Kennzeichnung notwendig.“ Sie stuft Medizinprodukte in
unterschiedliche Risikoklassen ein. Anschließend prüft das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die App
und listet sie nach erfolgreichem Bestehen im sogenannten
DiGA-Verzeichnis auf. „Die Anwendungen dürfen zudem kein
gesundheitliches Risiko verursachen, beispielsweise durch Fehler bei
der Blutzuckermessung, und müssen außerdem die Datensicherheit
gewährleisten und einfach zu bedienen sein“, ergänzt Sellmer.
Voraussetzungen für die
Kostenübernahme
DiGA liefern einen echten medizinischen
Mehrwert für Erkrankte und sind daher meist nicht kostenlos nutzbar.
„Anwendungen, die die Kriterien für Medizinprodukte erfüllen und
im DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind, können allerdings bei
gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse übernommen werden“,
informiert der IDEAL-Experte. „Seit Oktober 2020 haben Ärzte und
Psychotherapeuten die Möglichkeit, für die Digitalen
Gesundheitsanwendungen ein Rezept auszustellen.“ Die vollständige
Liste sowie eine kurze Zusammenfassung der zugelassenen Apps finden
Patienten unter diga.bfarm.de. In manchen Fällen ist zusätzlich ein
Gerät für die Verwendung der DiGA notwendig, etwa ein Pulsmesser.
„Aber auch hier erfolgt meist eine Kostenübernahme durch die
Krankenkasse“, ergänzt Gesundheitsexperte Sellmer. Übrigens:
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten auch viele private
Krankenversicherungen die Apps auf Rezept.
Wie wird das Rezept eingelöst?
Wer eine DiGA von seinem Arzt
verschrieben bekommt, erhält ein Rezept mit dem Namen der App sowie
der sogenannten Pharmazentralnummer (PZN) ausgestellt. Das Rezept
müssen Patienten dann bei der Krankenkasse einreichen. „Anschließend
erhalten sie von der Versicherung einen Code, mit dem sie die
Digitale Gesundheitsanwendung entweder direkt in der installierten
App oder auf der Website des Anbieters freischalten können“,
erläutert der Experte der IDEAL Versicherung. Patienten, die Hilfe
oder Unterstützung beim Downloaden oder der Eingabe des
Freischaltcode benötigen, empfiehlt Sellmer, sich an ihren Arzt oder
die Krankenkasse zu wenden. Für Fragen zur App ist meist der
Anbieter der richtige Ansprechpartner.
02.12.2023
Genug Betrug – Tipps gegen
Taschendiebstahl
Insbesondere während der
Vorweihnachtszeit bieten sich ideale Bedingungen für Taschendiebe.
Das Gedränge in den Innenstädten und auf den Weihnachtsmärkten
wird von ihnen geschickt genutzt, um Brieftaschen, Smartphones und
andere Wertgegenstände zu entwenden. Im vergangenen Jahr wurden in
Rheinland-Pfalz 2.633 Fälle von Taschendiebstahl erfasst.
Die Diebe agieren bevorzugt in Menschenmengen, wie sie jetzt in der Vorweihnachtszeit auf den Weihnachtsmärkten oder in Einkaufshäusern zu finden sind. Durch Rempeleien, das Anknüpfen von Gesprächen oder das Angebot von Hilfe versuchen sie, ihre Opfer abzulenken. Mit Fingerfertigkeit und verschiedenen Tricks wollen sie Verwirrung stiften. Auch durch scheinbare "Missgeschicke", bei denen die Kleidung des Opfers verschmutzt wird, nähern sich Taschendiebe ihren Opfern.
Das Landeskriminalamt und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geben Ratschläge, wie man sich am besten vor Taschendieben schützen kann:
Die Diebe agieren bevorzugt in Menschenmengen, wie sie jetzt in der Vorweihnachtszeit auf den Weihnachtsmärkten oder in Einkaufshäusern zu finden sind. Durch Rempeleien, das Anknüpfen von Gesprächen oder das Angebot von Hilfe versuchen sie, ihre Opfer abzulenken. Mit Fingerfertigkeit und verschiedenen Tricks wollen sie Verwirrung stiften. Auch durch scheinbare "Missgeschicke", bei denen die Kleidung des Opfers verschmutzt wird, nähern sich Taschendiebe ihren Opfern.
Das Landeskriminalamt und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geben Ratschläge, wie man sich am besten vor Taschendieben schützen kann:
- Lassen Sie Ihre Tasche oder Jacke niemals unbeaufsichtigt und tragen Sie Ihre Hand- oder Umhängetasche immer mit der Verschlussseite zum Körper. Taschen sollten stets geschlossen sein.
- Werden Sie skeptisch, wenn Sie plötzlich angerempelt oder bedrängt werden.
- Nehmen Sie nur so viel Bargeld mit, wie Sie tatsächlich benötigen.
- Tragen Sie Geld, Zahlungskarten, Papiere und andere Wertgegenstände immer in verschiedenen verschlossenen Innentaschen.
- Vermeiden Sie, Fremden beim Bezahlen Einblick in Ihre Brieftasche zu gewähren.
- Hängen Sie Ihre Handtasche niemals an eine Stuhllehne.
- Im Falle eines Diebstahls sollten Sie umgehend die Polizei informieren und gestohlene Giro- oder Kreditkarten unter der zentralen Notrufnummer 116 116 sofort sperren lassen.
- Am besten kopieren Sie die Nummer Ihrer Geldkarten und verwahren den Zettel an einem anderen Ort auf, damit Sie im Falle eines Verlusts die Nummern gleich griffbereit haben.
Zusätzliche Informationen bietet die Klappkarte "Schlauer
gegen Klauer" mit allen relevanten Telefon- und Sperrnummern von
Debit- und Kreditkarten. Diese ist kostenfrei bei jeder
kriminal-polizeilichen Beratungsstelle erhältlich oder kann auf der
Internetseite der Polizei heruntergeladen werden.
Weitere Tipps zum Schutz vor Taschendiebstahl finden Sie auf der
Internetseite
der Polizei.
01.12.2023
Schnee, Eis und Glätte: Ohne
passende Versicherung drohen teure Folgen
Hausbesitzer, Mieter und
Verkehrsteilnehmer müssen bestimmte Pflichten erfüllen, damit
Gefahren durch Schnee und Eis vermieden werden. „Mit den ersten
dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer:innen in der Regel auch
der Winterdienst vor der eigenen Haustür“, informiert Anna
Follmann, Versicherungsberaterin der
Verbraucherzentrale.
Hauseigentümer:innen können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen, sind aber nicht von der Pflicht entbunden. Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, muss ohne Haftpflichtversicherung der oder die Verantwortliche für die Streuung die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.
Stürzt ein:e Passant:innen, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein, allerdings aber nur dann, wenn der Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Bei Stürzen im Freizeitbereich mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Halten Dächer, Wintergärten oder Garagen Schneedruck nicht aus, springt nicht automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Eigentümer:innen von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung absichern. Für verschuldete Folgen durch rutschende Schneebretter oder herabfallende Eiszapfen kommt bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern die private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Schaden.
Durch gefrorenes Wasser geplatzte Rohre und daraus entstehende Wasserschäden sind in der Regel über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Allerdings kann der Versicherer die verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert oder abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.
Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt und bei einem Glätteunfall das eigene Fahrzeug beschädigt, gefährdet den Versicherungsschutz durch die Kfz-Versicherung. Bei vielen Kaskotarifen verzichten Versicherer allerdings ausdrücklich darauf, Ausgleichszahlungen wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug beschädigt, regulieren die Versicherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Winterreifenpflicht.
Eine unabhängige Erstberatung zu Versicherungsfragen bietet die Verbraucherzentrale telefonisch unter (06131) 28 48 126 (montags 10-13 Uhr, mittwochs 14-17 Uhr).
01.12.2023
Wie hält der Handy-Akku bei Kälte länger?
Die
in Smartphones üblicherweise verbauten Lithium-Ionen- oder
Lithium-Polymer-Akkus sind sehr temperaturempfindlich. Die enthaltenen
Ionen bewegen sich in einer gelartigen Flüssigkeit, die bei Kälte
zähflüssig wird. Da sich die Geschwindigkeit der elektrisch geladenen
Teilchen dadurch deutlich verlangsamt, sinkt die Spannung und der Akku
entlädt sich schneller.
Damit der Stromspeicher auch bei Minusgraden
lange hält, sollten Handybesitzer ihr Gerät daher möglichst warmhalten.
Das bedeutet: Am besten nah am Körper tragen und nur rausholen, wenn es
wirklich nötig ist. Die ideale Temperatur für Handyakkus liegt zwischen
20 und 25 Grad Celsius. Schutzhüllen mit isolierenden Materialien können
dabei helfen, die Akkutemperatur im Winter stabil zu halten.
Darüber
hinaus kann es Energie sparen, nicht benötigte Funktionen wie WLAN,
Bluetooth oder GPS zu deaktivieren. Im Flugmodus sind zusätzlich auch
NFC-Verbindungen und das Mobilfunknetz ausgeschaltet. Der
Energiesparmodus schränkt zudem bestimmte Funktionen wie automatische
Downloads, Updates oder die Hintergrundaktivität von Apps ein, um die
Akkulaufzeit zu verlängern.
Aber nicht nur Kälte, sondern auch hohe
Temperaturen können die Akkuchemie beeinflussen und sich auf die
Lebensdauer und Leistung auswirken. Smartphone-Besitzer sollten deshalb
nach einem längeren Aufenthalt im Freien warten, bis ihr Gerät
Zimmertemperatur erreicht hat, bevor sie es zum Laden anstecken.
Text: Alina Gedde, Digitalexpertin von ERGO
01.12.2023
Plätzchen, Gans und Lebkuchen? Mit
gutem Gewissen über die Feiertage
Der Duft von Plätzchen, gerösteten
Maronen und Omas Stollen dampfend aus dem Ofen – es gehört einfach
zur Advents- und Weihnachtszeit. Die Zeit der lukullischen Genüsse
über die Festtage. Und natürlich genießen wir alles in vollen
Zügen. Und schnell ist es ein Zuviel des Guten. Wir merken, dass uns
die Völlerei irgendwann gar nicht so gut bekommt. Der Magen drückt,
Blähungen quälen uns, wir werden träge und müde oder uns
überkommt sogar eine Übelkeit. Das alles wollen wir nun aber gerade
nicht an den schönsten Festtagen inmitten all unserer Lieben.
Genießen mit gutem Gewissen
Was kann man also gegen ein Zuviel an
deftigen Genüssen tun?
Hier einige Tipps, wie wir trotz des
üppigen Festgelages die Verdauung anregen und uns wohl und gesund
fühlen können.
Das Maß im Auge behalten
Auch wenn es noch so gut duftet und
noch besser schmeckt - vorab sollten wir schon auf die Portionen
achten, die wir uns auf die Teller häufen. Sehr oft nehmen wir uns
schon von vornherein zu viel des Guten. Erstmal mit einer kleinen
Portion beginnen, statt 2 Knödeln doch nur einen nehmen. Ist die
Portion verspeist, sollte man ehrlich in sich hineinhören: „Habe
ich wirklich noch Hunger oder sind das eher „Gelüste“, die mich
zum Nachnehmen verführen?“
Langsam essen
Die Zeit am schön gedeckten Tisch in
geselliger Runde sollten wir genießen. Lassen Sie sich Zeit mit dem
Essen, nutzen Sie die Gelegenheit zu Unterhaltungen. So kann das
Sättigungsgefühl eintreten, das uns signalisiert, dass es reicht
mit den Speisen. Essen wir zu schnell, kauen wir mitunter nicht
ausreichend, die Nahrung wird nicht genügend zerkleinert, die
Verdauung erschwert. Auch essen wir mehr als wir eigentlich
benötigten, um satt zu sein. Denn nach ca. 15 Minuten setzt das
Sättigungsgefühl ein – egal wie viele Speisen wir in diesem
Zeitraum zu uns genommen haben. Essen wir also langsam, essen wir
weniger in der Zeitspanne, in der unser Körper uns sagt: Genug!
Ein Glas Wasser als „Vorspeise“
Trinken Sie ein Glas Wasser bevor Sie
mit dem Essen beginnen. Das Wasser dehnt den Magen und täuscht Ihrem
Gehirn vor, dass schon Nahrung aufgenommen wurde und Sie schon etwas
gegessen hätten. Wasser sollte ohnehin immer reichlich getrunken
werden. Es regt die Verdauung an und spült Giftstoffe aus. Auch bei
Völlegefühl hilft Wasser ungleich mehr als das vermeintliche
„Verdauungsschnäpschen“. Magenbitter oder Obstbrände sorgen
sogar dafür, dass das Essen länger im Magen verweilt. Denn der
Organismus verdaut zunächst den Alkohol. Zudem lockern Alkohol und
fettiges Essen den Schließmuskel am oberen Magen – Sodbrennen kann
die Folge sein.
Was schließt den Magen?
Um die Verdauung anzuregen, hilft auch
hier, reichlich Wasser zu trinken. Aber der kleine Espresso oder ein
Kräutertee sind auch geeignete Getränke, um ein reichhaltiges Mahl
abzuschließen. Beide regen ebenfalls die Verdauung an. Pfefferminz-
und Fencheltees lösen Verkrampfungen und lindern
Magen-Darm-Beschwerden. Auch Ingwertee kann die Verdauung
unterstützen und stärkt zusätzlich noch das Immunsystem.
Jasmin-Tee beruhigt den Magen und senkt den Blutzuckerspiegel.
Nach dem Sitzen die Bewegung
Der gute, alte Verdauungsspaziergang
ist kein Mythos. Die Bewegung hilft unserem Darm dabei, selbst
ebenfalls aktiv zu bleiben. Denn der Darm leistet Enormes, wenn er
Übermengen an Nahrung verwerten muss. Bewegung und frische Luft
sorgen außerdem für einen Energieschub und motiviert uns. Da in den
Wintermonaten die hellen Stunden rar sind, sollten wir jede
Gelegenheit nutzen, ans natürliche Licht zu kommen. Vitamin D wird
gebildet – auch das ist ein Manko, das uns in der dunklen
Jahreszeit zu schaffen macht.
Letztendlich – kein schlechtes
Gewissen haben
Es ist schließlich Weihnachten –
eine ganz besondere Zeit im Jahr. Wir treffen uns mit Menschen, die
wir vielleicht das Jahr über nicht so oft sehen. Weihnachten steht
auch für soziale Kontakte, Zusammensein, Gespräche, Spiele, Freude.
Das sind alles Genussmomente – ebenso wie die Speisen, die uns
geschenkt werden. Wir sollten diese Zeit des Erlebens gemeinsamer
schöner Momente genießen, auch das ist gut für uns, für unsere
Psyche. Und schließlich wissen wir ja, wie es um uns steht. Ja, wir
haben wieder mal für einige Tage über die Stränge geschlagen –
aber viel wichtiger als die wenigen Tage des Völlens, sind die
restlichen Tage des Jahres. Wie wir uns in dieser Zeit ernähren, ob
wir uns genug bewegen und uns generell gesund und unserem Körper
gegenüber verantwortungsbewusst verhalten – das ist viel
bedeutsamer und wichtiger.
Also, genießen Sie diese schöne und
besinnliche Zeit und bleiben Sie gesund!
© Landeszentrale für
Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG)
Text und Redaktion: Andrea Sudiana,
E-Mail asudiana@lzg-rlp.de